Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
Mindestalter: 24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge).
Voraussetzungen: Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt.
Befristung: Klasse A ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klassen A2, A1 und AM
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein).
Krafträder (Leichtkrafträder) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung.
Befristung: Klasse A1 ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse AM
Hinweise: –
Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung.
Befristung: Klasse A beschränkt ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse A1 und M
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein).
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – (bisher Klasse M) mit
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bisher Klasse S) mit
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse AM ist unbefristet gültig.
Einschluss: –
Hinweise: –
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: –
Befristung: Klasse B ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse L und M
Hinweise: –
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B
Befristung: Klasse BE ist unbefristet gültig.
Einschluss: –
Hinweise: Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: –
Befristung: Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig.
Einschluss: –
Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung erfolgt durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.
Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung erfolgt durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.
Mehr folgt in Kürze, aber fragt ruhig...
Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung erfolgt durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.
Mehr folgt in Kürze, aber fragt ruhig...
Kraftfahrzeuge(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger
Mindestalter: 18 Jahre (gewerbliche Nutzung erst ab 21 Jahre)
Voraussetzungen: Klasse B
Befristung: Klasse C1 ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig.
Danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung
(Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss: –
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer
augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Klasse C1
Befristung: Klasse C1E ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig;
danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung
(Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss: Klasse BE
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer
augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Kraftfahrzeuge(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger
Mindestalter: 21 Jahre
Voraussetzungen: Klasse B
Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt;
danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung
(Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss: Klasse C1
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer
augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden:
nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK
für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit
Mindestalter: 21 Jahre
Voraussetzungen: Klasse C
Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt;
danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung
(Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss: Klassen BE, C1E und T
Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer
augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden:
Zugmaschinen (nationale Klasse)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: –
Befristung: Klasse T ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klassen L
Hinweise: Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern gefahren werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zugmaschinen (nationale Klasse)
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: –
Befristung: Klasse L ist unbefristet gültig.
Einschluss: –
Hinweise: –
Autofahren ab 17 – in vielen Bundesländern wird das „Begleitete Fahren ab 17“ eingeführt – für mehr Verkehrssicherheit junger Fahranfänger. Mehr Sicherheit durch mehr Fahrpraxis!Auf die richtige Begleitung kommt es an!
Zukünftig darfst du nach bestandener Prüfung bereits mit 17 Jahren Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson (es können auch mehrere sein) bereits angegeben werden.Durch die neue Regelung kannst du – nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – deine Führerschein-Ausbildung Klasse B oder BE bereits mit 16 ½ Jahren beginnen. Die Klasse B schließt die Klassen M, L und S ein; hier darfst du ohne Begleitung fahren, weil du das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht hast. Der Erwerb einer Doppelklasse (z.B. A+B) ist nicht möglich.
Wann kann ich zur Prüfung?
Drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung abgelegt werden, 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhältst du mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, nicht aber im Ausland! Deine Auflage: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung fahren.
Prüfungsbescheinigung
Die Prüfungsbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Begleitpersonen sind dort ebenfalls eingetragen. Die Probezeit beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung. Beim Fahren musst du die Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, weil die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält. Mit 18 Jahren bekommst du nach Antragstellung einen Kartenführerschein.
Begleitperson
Du musst mindestens eine Begleitperson angeben, es können aber auch mehrere sein. Als Begleitperson müssen nicht zwangsläufig deine Eltern angegeben werden, es müssen aber die folgenden Anforderungen erfüllt sein.
Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines „Hilfsfahrlehrers“. Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Du bist verantwortlicher Fahrzeugführer.
Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgabe einweisen zu lassen. Eine Einweisung wird von der Fahrschule durchgeführt.
Alle weiteren Fragen, wie z.B. zusätzlich entstehende Kosten oder evtl. notwendige Behördengänge/Anträge, beantwortet dir deine Fahrschule.
ASF Seminare (Nachschulung!) sind ab einer Teilnehmerzahl von 6 Personen jederzeit möglich.
Bitte vorher anmelden – wir sammeln die Adressen und ab 6 Teilnehmern startet der Kurs!
Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF), auch Nachschulung genannt, ist eine von der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) angeordnete Maßnahme bei einem A- oder zwei B-Verstößen innerhalb der Führerschein-Probezeit, die im Regelfall für die ersten zwei Jahre einer Fahrerlaubnis (ausgenommen Klassen L, M, S, T) festgelegt wird. Ein A-Verstoß (eine schwere Zuwiderhandlung, siehe Liste unten im Weblink verkehrsportal.de) führt sofort zur Anordnung einer Nachschulung, ein B-Verstoß (weniger schwere Zuwiderhandlung) erst beim zweiten Mal, nämlich bei der 2. Eintragung im Kraftfahrt-Bundesamt. Generell werden alle Ordnungswidrigkeiten ab genau 40 € Bußgeld mit mindestens einem eingetragenen Punkt in Flensburg entsprechend sanktioniert.
Das Aufbauseminar wird von einer dazu lizenzierten Fahrschule mit einer Gruppe von mindestens sechs, höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt und besteht aus fünf Teilen: vier Theorie-Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung, welche mindestens 30 Minuten dauert und mit jeweils bis zu drei Teilnehmern stattfindet.
Im Rahmen des Aufbauseminares werden unter anderem die Verstöße der Teilnehmer besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung gesucht.
Mit Abschluss des Seminares erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die bei der entsprechenden Verwaltungsbehörde eingereicht werden muss.
Wird das Seminar vom Führerscheininhaber innerhalb der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen wird
(aus: Wikipedia)
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betrifft Unternehmer und Fahrer/innen der Fahrerlaubnis-
klassen C/C1/C1 E/CE sowie D/D1/D1 E/DE. Die gewerbliche Nutzung der Fahrerlaubnis in den genannten Fahrerlaubnisklassen ist ohne eine entsprchende Qualifikation nicht mehr möglich (gesetzlich vorgeschrieben durch EU-Richtlinie 2003/59).
Bei Nichtbeachtung können Bußgelder von bis zu 5.000,– Euro für den Fahrer/inn bzw. 20.000,– Euro für den Unternehmer/inn erhoben werden.
Die Weiterbildungsmodule für LKW-Fahrer der Fahrerlaubnisklassen C(C1/C1E und CE umfassen folgende Module:
Modul 1: ECO-Training
Modul 2: (Sozial-) Vorschriften für den Güterverkehr
Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
Modul 4: Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi
Modul 5: Ladungssicherung
Die Weiterbildung für Busfahrer mit der Fahrerlaubnisklasse D/D1/D1E/DE umfassen folgende Module:
Modul 1: Eco-Training
Modul 2: Markt und Image
Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr
Modul 5: Fahrgastsicherheit und Gesundheit
Die erstmalige Pficht zum Nachweis der Weiterbildung ist bis:
30.09.2012 im Personenverkehr
10.09.2014 im Güter- und Werkverkehr.
SPRECHEN SIE UNS AN, WIR BIETEN IHNEN EINE MASSGESCHNEIDERTE WEITERBILDUNG FÜR IHRE LKW- BZW. BUSFAHRER!
Schulungen sind jederzeit nach Rücksprache möglich.
Um ein Mofa fahren zu dürfen, brauchen Sie keinen Führerschein, aber eine so genannte Prüfbescheinigung, wenn Sie nach dem 1.4.1965 geboren sind. Bei einem Mindestalter von 15 Jahren erhalten Sie die Prüfbescheinigung nach einer bestandenen theoretischen Prüfung.
Mindestalter: 15 Jahre
Voraussetzungen: Keine Voraussetzung
Hinweise: Es wird keine Prüfbescheinigung benötigt, wenn man eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.